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Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und der Gemeinde Marienloh vom 20. Februar 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]
Von der in § 3 des Gebietsänderungsvertrages getroffenen Regelung für die Überleitung des Ortsrechts bleibt § 40 des Ordnungsbehördengesetzes unberührt.
§ 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gebietsänderungsvertrages entfallen.
Die Anlage zum Gebietsänderungsvertrag bezieht sich auf § 6 des Gebietsänderungsvertrages.
§ 8 Abs. 3, 4 und 5 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Bestimmungen finden keine Anwendung;
§ 10 Abs. 2, 3 und 4 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 11 Abs. 2, 3 und 4 der Bestimmungen finden keine Anwendung.
§ 3 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages findet keine Anwendung.
§ 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2, 3 und 4 des Gebietsänderungsvertrages sowie Nr. 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Bestimmungen finden keine…
der Gebietsänderungsvertrag sowie die Bestimmungen unter Nummer 12 mit der sich aus § 4 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Maßgabe.
der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Unterbruch und Oberbruch vom 24. Juni 1968 mit der Maßgabe, daß § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung findet.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.