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Der am 27. September 1964 gewählte Rat der Stadt Herford und der am selben Tage gewählte Kreistag des Landkreises Herford werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung gelten entsprechend.
Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte und des Kreistages des Landkreises Herford endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung finden insoweit keine Anwendung.
Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte und des Kreistages des Landkreises Lüdenscheid endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei…
Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen…
Die Wahlzeit der nach der Neugliederung zu wählenden Räte endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen…
Die am 27. September 1964 gewählten Kreistage der Landkreise Meschede und Olpe werden aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend.
Die Kreistage der Kreise Herford und Warendorf werden aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Der am 27. September 1964 gewählte Kreistag des Landkreises Soest wird aufgelöst. § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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