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Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altahlen, Dolberg und Neuahlen sowie der Stadt Ahlen vom 14.20. Februar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]
Bestimmungen über die Befugnisse des Ortsausschusses und des Ortsvorstehers im einzelnen sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden des Ortsausschusses finden keine Anwendung. Die Stadt Ahlen ist verpflichtet, die Einzelheiten in der Hauptsatzung zu regeln.
Eine Änderung der nach § 11 Abs. 2 garantierten Zweckbestimmung von Rücklagen ist, ohne daß es der Zustimmung der genannten Ausschüsse bedarf, zulässig, wenn das Vorhaben einer sinnvollen Planung der Stadt widerspricht.
Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem noch mit folgenden Maßgaben bestätigt: a) Bauleitpläne der bisherigen Gemeinden werden nur übergeleitet, soweit es…
Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem mit der weiteren Maßgabe bestätigt, daß Vereinbarungen über die Verwendung von zweckgebundenen Rücklagen nur…
Bestimmungen über die Befugnisse des Ortsausschusses und des Ortsvorstehers im einzelnen sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden des Ortsausschusses finden…
Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge wird mit der weiteren Maßgabe erteilt, daß die Bestimmungen über Ortsvorsteher nach Ablauf einer Wahlperiode durch…
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Drensteinfurt und den Gemeinden Kirchspiel Drensteinfurt und Walstedde vom 20. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß…
Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen der Aufsichtsbehörden in den Anlagen 1 a bis 38 b werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt [Anlagen 1 a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.