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Die Stadt Aachen und der Kreis Aachen regeln durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit den Übergang von Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 (Anlage 2) wird bestätigt.
Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann außer durch Gesetz nur durch weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geändert oder aufgehoben werden. Diese bedarf der Zustimmung einer Mehrheit der übrigen regionsangehörigen Gemeinden, die insgesamt mehr als die Hälfte der Einwohner der Gemeinden des § 5 Satz 1 repräsentieren. Schutzwürdige Belange Dritter dürfen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Für Aufgaben, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausschließlich der Kreisebene und nicht auch Großen oder Mittleren kreisangehörigen Städten zugewiesen werden, ist die Städteregion Aachen für das gesamte Gebiet der Städteregion zuständig. Auf Verlangen der Stadt Aachen gegenüber der Städteregion Aachen gehen diese Aufgaben für das Gebiet der Stadt Aachen auf die Stadt Aachen über. Der Übergang erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des jeweiligen Gesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung.
Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen…
Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der…
Zur Effizienzsteigerung kann ein Kreis mit einem anderen Kreis nach den §§ 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der…
Die Kreise und die kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben…
Mittleren kreisangehörigen Städten nach Absatz 2 und Großen kreisangehörigen Städten nach Absatz 3 können neben den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 zusätzliche…
Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.