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Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Barnhausen, Berghausen, Stadt Borgholzhausen, Casum, Cleve, Hamlingdorf, Holtfeld, Kleekamp, Oldendorf, Ostbarthausen, Westbarthausen, Wichlinghausen und dem Amt Borgholzhausen vom 21. Januar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 1]
§ 2 Abs. 2 findet keine Anwendung,
in § 4 Abs. 3 entfallen die Worte ,,und die Ausübung bestehender Vorkaufsrechte".
Die Gebietsänderungsverträge zwischen den Gemeinden Ascheloh, Eggeberg, Gartnisch und der Stadt Halle [Anlage 2, 2 a, 2 b] vom 6. Februar 1969 werden mit der Maßgabe bestätigt, daß
Bauleitpläne nur übergeleitet werden, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt,
die in der Aufstellung befindlichen Bebauungspläne der Gemeinde Gartnisch nur weitergeführt werden, wenn sie mit dem neuen Flächennutzungsplan der Stadt Halle im Einklang stehen und
die Stadt Halle nur insoweit verpflichtet ist, 15% ihres Haushaltsansatzes für Wegebaumaßnahmen zu Wegebauzwecken im Gebiet der Gemeinde Gartnisch zu verwenden, als dies mit einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum zu vereinbaren ist.
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Drensteinfurt und den Gemeinden Kirchspiel Drensteinfurt und Walstedde vom 20. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß…
§ 3 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 3 Abs. 2 der Bestimmungen finden auf Flächennutzungspläne keine Anwendung;
§ 5 Abs. 2 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 3 Abs. 2 der Bestimmungen finden auf Flächennutzungspläne keine Anwendung;
der Lageplan (§ 3),
Nach § 3 Abs. 2 der Gebietsänderungsverträge werden nur rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne übergeleitet, die Begrenzung der möglichen anderweitigen…
§ 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gebietsänderungsvertrages entfallen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.