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Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und der Gemeinde Wewer vom 28. Februar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 1]
Die von der Gemeinde Wewer aufgestellten Bebauungspläne werden nur insoweit übergeleitet, als es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt.
§ 3 Abs. 4 des Gebietsänderungsvertrages gilt nur für die Dauer von fünf Jahren.
Für den Ortsvorsteher des Ortsteiles Wewer werden keine Stellvertreter bestellt.
§ 6 des Gebietsänderungsvertrages gilt hinsichtlich der in der Anlage dazu aufgeführten Maßnahmen nur, soweit diese haushaltsmäßig gesichert sind, einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der Stadt Paderborn nicht widersprechen und aus Gesichtspunkten der Fachaufsicht im Einzelfall keine Bedenken bestehen.
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und dem Amt Kirchborchen vom 5. März 1969 wird bestätigt. [Anlage 2]
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Drensteinfurt und den Gemeinden Kirchspiel Drensteinfurt und Walstedde vom 20. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß…
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Horstmar und der Gemeinde Leer vom 24. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 nur für rechtsverbindlich…
der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Unterbruch und Oberbruch vom 24. Juni 1968 mit der Maßgabe, daß § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung findet.…
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Paderborn und der Gemeinde Marienloh vom 20. Februar 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage]
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Drensteinfurt und der Gemeinde Kirchspiel Drensteinfurt vom 4. April 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß…
der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Südlohn, der Gemeinde Oeding und dem Amt Stadtlohn vom 5. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß § 5 Satz 2 keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.