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Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
Für die Versorgung nach Absatz 1 und 2 sind die für die Versorgung von Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Für Geld- und geldwerte Leistungen und die Versorgung gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen…
Der Parlamentarische Staatssekretär und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 14 des Landesministergesetzes.
§§ 29 und 30 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.