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Die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für kreisfreie Städte die Bezirksregierungen, sind zuständig
für die Entscheidung, ob ein Grab im Zweifelsfall als Grab im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen ist,
für die Zulassung von Verlegungen nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes.
Die Bezirksregierungen sind im übrigen zuständig
für die Übernahme eines Grundstückes nach § 4 und den Ankauf eines Grundstückes nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes,
für die Bewilligung und Verteilung der zur Anlegung, Instandsetzung und Pflege von Gräbern bereitgestellten Bundes- und Landesmittel,
für die Anordnung von Ausbettungen und Identifizierungen namentlich unbekannter Toter nach § 8 des Gesetzes.
erhoben werden.
aus der Gemeinde Neersen, Gemarkung Neersen
die Bezirksregierungen,
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.