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Der Verwaltungsverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
Die Abwicklung ist Aufgabe des Verbandsvorsitzenden, wenn die Verbandsversammlung nicht etwas anderes beschließt.
Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Absatz 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen, soweit die Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsverband nicht mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde eine abweichende Vereinbarung treffen.
die Abwicklung im Falle der Auflösung des Verwaltungsverbandes.
Auf das Abwicklungsverfahren sind § 48 Abs. 2 und 3, § 49 sowie die §§ 51 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Über die Verwendung des…
§ 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Abs. 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden…
In den Fällen der Auflösung der Vereinigung außer im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vereinigung erfolgt die Abwicklung durch die…
Die Aufsichtsbehörde kann bestehende Verbände, deren Organe nicht mehr zu aktivieren sind, gemäß § 62 Abs. 3 WVG auflösen. § 62 Abs. 1 und 2 und § 63 WVG finden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.