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Für die ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Lippe gilt § 44 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Neben den Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung nach Satz 2 zustehen, erhalten Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Verbandsvorstehers nach § 8 Absatz 1 sowie Fraktionsvorsitzende eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Die Fraktionen wählen aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden; der Fraktionsvorsitz kann auch im Wege einer Doppelspitze wahrgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Mitglied der Verbandsversammlung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter hauptberuflich bei einer Fraktion tätig ist.
Für die Freistellung und Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das…
Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und Leiterinnen oder Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine…
Fraktionsvorsitzende von Fraktionen in der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des…
Für die Freistellung und Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse gelten die §§ 44, 45 und 133…
Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach § 10 Absatz 5 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen…
Die Mitglieder der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Verdienstausfall…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.