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Die Errichtung weiterer kommunaler Zusatzversorgungskassen bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Sie setzt voraus, daß ein öffentlicher Rechtsträger vorhanden ist, der die Leistungskraft der Zusatzversorgungskassen auf Dauer gewährleistet. Soweit der Wirkungsbereich bestehender kommunaler Zusatzversorgungskassen berührt wird, sind diese zu hören.
Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-,…
Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als…
Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des…
Jede Zusatzversorgungskasse hat einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der die Finanzlage der Zusatzversorgungskasse jährlich darauf hin prüft, ob die…
Der kirchliche Errichtungsakt bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung des Errichtungsaktes setzt voraus,…
Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Dritter Teil Übergangs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.