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Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Leistungen nach Satz 1 können auch übernommen werden für ehemalige Mitglieder, bei denen die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen sind, sowie für Arbeitgeber (Nichtmitglieder), soweit diese Aufgaben von den Mitgliedern der kommunalen Zusatzversorgungskassen wahrnehmen oder bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen haben. § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.
Die kommunalen Zusatzversorgungskassen haben dabei die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersvorsorge zu gewährleisten und die Finanzierung der Verpflichtungen generationengerecht mit langfristig verlässlichen und planbaren Belastungen für die Mitglieder sicherzustellen. Die Mitglieder der kommunalen Zusatzversorgungskassen haben für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Zusatzversorgungskassen zu sorgen, damit die Zusatzversorgungskassen die übernommenen Verpflichtungen tragen sowie Risiken und zukünftige negative Entwicklungen auffangen können.
Soweit gemeinsame Einrichtungen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Zusatzversorgungskasse in Anspruch nehmen, haben sie der Zusatzversorgungskasse die…
Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und…
Die Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche…
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und…
Die Angelegenheiten der kommunalen Zusatzversorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung ist der jeweiligen Rechtslage, insbesondere einer Änderung…
Die Zusatzversorgungskasse erteilt nach Maßgabe der Satzung [2] den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.