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Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Trägers aufgelöst werden. Die Auflösung der Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn…
Außer dem Träger können Mitglieder der örtlichen Zusatzversorgungskasse sein a) kommunale Verbände oder Einrichtungen, an denen der Träger der…
Die Errichtung weiterer kommunaler Zusatzversorgungskassen bedarf der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Sie setzt voraus, daß ein…
Nach Absatz 1 Satz 1 erlassene Satzungen, deren Änderungen und deren Aufhebung sowie die Aufnahme oder Entlassung von Mitgliedern anderer Baukammern nach Absatz…
Soweit die Zusatzversorgungskassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anbieten, ist für die diesen Geschäften…
Die Satzung und ihre Änderungen werden bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen vom Kassenausschuß, zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.