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Außer dem Träger können Mitglieder der örtlichen Zusatzversorgungskasse sein a) kommunale Verbände oder Einrichtungen, an denen der Träger der Zusatzversorgungskasse beteiligt ist, sowie Fraktionen der Vertretung des Trägers, b) juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der Satzung, soweit der Träger der Zusatzversorgungskasse auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat, c) juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften, an deren Kapital der Träger überwiegend beteiligt ist oder deren Aufgaben öffentlich-rechtlich bestimmt sind, soweit der Träger auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat und der dauernde Bestand als gesichert erscheint. Die Zulassung von juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses.
Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen sowie Verbände von…
Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Kassenmitglieder sind, die Voraussetzungen dieses…
Als freiwillige Mitglieder der Zusatzversorgungskasse können durch Beschluss des Verwaltungsbeirates der Zusatzversorgungskasse aufgenommen werden: Eine…
Pflichtmitglieder der kommunalen Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte. Andere Gemeinden und…
Leiter der örtlichen Zusatzversorgungskasse ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers oder der von ihm bestellte Beamte. Er ist der gesetzliche Vertreter der…
Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Dritter Teil Übergangs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.