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Aufgaben, die die Versorgungskassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über § 2 hinaus wahrnehmen, bleiben unberührt.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und…
Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-,…
Die ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Die Landeshauptkasse nimmt die ihr nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158)…
Die vom Landtag wahrgenommenen Aufgaben bleiben unberührt.
Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Kassenmitglieder sind, die Voraussetzungen dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.