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Die Aufwendungen der Versorgungskassen werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und Erstattungen aufgebracht. Bei Pflichtmitgliedern ist die ausschließliche Anwendung des Erstattungsverfahrens ausgeschlossen; von ihnen ist ein einheitlicher Umlagebeitrag zu erheben, dessen Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Satzung zwischen planbaren und nicht planbaren Aufwendungen unterscheidet. Die Satzung bestimmt auch die Mindest- und Höchstgrenze der anzusammelnden Rücklagen.
Nach Maßgabe der Satzung kann der Leiter der Versorgungskassen mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften bilden.
Zum teilweisen Ausgleich eines besonders starken Mißverhältnisses zwischen Umlage und tatsächlichem Versorgungsaufwand kann die Satzung die Festsetzung von Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere ergänzende Regelungen vorsehen.
Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Zweiter Teil Kommunale Zusatzversorgungskassen Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
Die Satzungen der Landesverbände und der Verbände der Ersatzkassen können eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige…
Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen einen Höchstbetrag festsetzen. Eine Beschränkung, derzufolge Nachschüsse oder Umlagen nur ausgeschrieben werden…
Mit Ausnahme der Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 3 kann die Umlagepflicht durch die Verbandsordnung auf einen Höchstbetrag beschränkt,…
Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die für die Ausgleichskasse entstehenden Kosten werden durch Umlagen gedeckt. Die Umlage ist von den…
Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Aus vorangegangenen…
1Die Umlage soll grundsätzlich nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Mitglieder aus der Erfüllung der Verbandsaufgabe haben. 2Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.