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Die Aufsicht über die kommunalen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium aus.
Bei Beschlüssen des Verwaltungsrates, die das geltende Recht verletzen, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.
Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des…
Die Aufsicht über die Landschaftsverbände führt das für Kommunales zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Landschaftsverbände im…
Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde. II. Personalrechtliche Maßnahmen
Die Angelegenheiten der kommunalen Versorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen; sie…
Den Landschaftsverbänden obliegt die Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen.
Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Abweichend von Satz 2 übt das für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.