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Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch a) Ablauf der Amtszeit, b) erfolgreiche Anfechtung der Wahl, c) Niederlegung des Amtes, d) Beendigung des Dienstverhältnisses, e) Ausscheiden aus der Dienststelle, f) Verlust der Wählbarkeit, außer, die Abwesenheit beruht auf Elternzeit, g) gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1, h) Feststellung nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 bezeichneten Frist, daß die oder der Gewählte nicht wählbar war.
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt ferner, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert, außer in den Fällen von Elternzeit.
Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde.
Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der…
Die Mitgliedschaft in einem Personalrat wird während einer laufenden Amtszeit durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nach § 11 Absatz 1 eines Mitglieds…
Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der…
In den Fällen des § 26 Abs. 1 Buchstaben d und e ruht die Mitgliedschaft im Personalrat bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
Die Mitgliedschaft in einem Personalrat wird während einer laufenden Amtszeit durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nach § 12 Absatz 1 eines Mitglieds…
Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn a) mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten nach dem Tage der Wahl die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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