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Abgeordnete Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt und wählbar; § 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung.
Auf die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter findet § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei Einstellungen und § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 keine Anwendung.
Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen ist für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe § 22 Absatz 2 Satz 1 und…
Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl § 38 dieses Gesetzes und § 30 Absatz 3 des…
Für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, deren Wählbarkeit gemäß § 64 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes beschränkt…
Die §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten.
Die Regelung des § 8, nach der ein Stellvertreter des Ortsvorstehers zu wählen ist, sowie die Regelungen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 finden keine Anwendung.
Auf die Mitglieder der Personalvertretungen der Referendarinnen und Referendare finden § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 bis 5 keine Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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