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Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
Ablauf der Amtszeit,
Niederlegung des Amtes,
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
Ausscheiden aus der Dienststelle,
Verlust der Wählbarkeit,
Feststellung nach Ablauf der in § 25 Absatz 1 bezeichneten Frist, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war.
Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiterin oder Waldarbeiter erlischt.
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch a) Ablauf der Amtszeit, b) erfolgreiche Anfechtung der Wahl, c) Niederlegung des Amtes, d) Beendigung des…
Verlust der Wählbarkeit,
„(3) Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft…
Die Mitgliedschaft in einem Personalrat wird während einer laufenden Amtszeit durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nach § 11 Absatz 1 eines Mitglieds…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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