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Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.
In den Fällen des § 6 Absatz 2 und § 103 Absatz 2 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
Ist ein Hauptpersonalrat nicht gebildet worden, tritt in den Fällen der §§ 54 Absatz 5, 76 Absatz 4, 79 Absatz 3 bis 6, §§ 83, 85 und 87 Absatz 5 an seine…
In den Fällen des § 1 Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 ist neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat zu errichten. Die Gesamtpersonalräte der…
In den Fällen des § 6 Absatz 3, 5 und 6 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.