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Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.
Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte gelten im Übrigen mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Wahl der vorsitzenden Person und der weiteren…
Die Vorschriften in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten für die Richter des Oberverwaltungsgerichts entsprechend.
Die §§ 33 bis 43 gelten für die Bezirks- und Hauptrichterräte entsprechend.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richter- und Staatsanwaltsräte die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.…
In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 gelten § 23 Absatz 7 Satz 3 und § 25 entsprechend. Abschnitt 3 Gemeinsame Angelegenheiten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.