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Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richter- und Staatsanwaltsräte die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Kapitel 3 Präsidialrat
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Richterräte die Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland entsprechend.
Soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Staatsanwaltsräte die Vorschriften über den Richterrat entsprechend mit der Maßgabe,…
Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richter- oder Staatsanwaltsrat und Personalrat entscheiden die Gerichte nach den…
Die Vorschriften über die Wahl der Richterräte gelten im Übrigen mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Wahl der vorsitzenden Person und der weiteren…
Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
Die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.