Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind Schulformen im Sinne des § 87 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes
die Grundschule,
die Hauptschule,
die Förderschulen und die Klinikschule,
die Realschule,
das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg und das Oberstufen-Kolleg,
das Berufskolleg,
die Gesamtschule, die Sekundarschule, die Laborschule und die Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540).
Im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte in der Ausbildung
für das Lehramt für die Primarstufe als Lehrkräfte der Schulform Grundschule,
für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Lehrkräfte der Schulform, in der der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes liegt,
für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrkräfte der Schulform Förderschulen und Schule für Kranke.
für Lehrkräfte an der Grundschule
bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium Lehrer- Hauptpersonalräte
für die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, für die Fachleiterinnen und Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Lehrerfortbildung,…
die Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens, für die getrennte Personalvertretungen nach § 87 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 Satz 2 zu bilden sind,
für die in § 37 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten,
die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und den Hauptschulbildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.