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Die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen gemäß Absatz 4 und § 6 Absatz 4 sind Bedienstete des Schulträgers. Die Begründung ihres Beschäftigungsverhältnisses bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Schulen, deren Lehrerinnen und Lehrer Bedienstete des Schulträgers sind, erstattet das Land die Personalausgaben, die der Schulträger für seine zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer aufwendet.
Für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Landschaftsverbände, die keine Förderschulen und Klinikschulen sind, gilt Absatz 1 entsprechend.
Bergmännische Berufskollegs werden von einem oder mehreren Schulvorständen verwaltet. Der Schulvorstand besteht aus Vertretungen des Schulträgers, der im Bergbau Beschäftigten, der Lehrerinnen und Lehrer, der Bergbehörde und der Schülerinnen und Schüler, bei Schulen der Sekundarstufe II auch der Eltern. Die Personenzahl der Vertretungen der Werksleitungen und die Zahl der Vertretungen der im Bergbau Beschäftigten muss die gleiche sein, die Zahl der Eltern und die Zahl der Schülerinnen und Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrerinnen und Lehrer entsprechen. Eine Person für den Vorsitz wählt der Schulvorstand aus seiner Mitte. Das Nähere regelt die Satzung, die der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg als oberer Schulaufsichtsbehörde bedarf.
Schulen, die nach bisherigem Recht öffentliche Schulen sind oder als öffentliche Schulen gelten, behalten ihre Rechtsstellung.
an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer
Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind,…
Die Schulleiterin oder der Schulleiter
Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine öffentliche Schule begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. Aus ihm ergeben sich für alle…
Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land,…
die übrigen Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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