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Bei den Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe wird je eine Gutachterstelle nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), geändert durch Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) - Kastrationsgesetz - als Einrichtung der Kammern gebildet.
Gemäß § 4 Absatz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18.…
Die Gutachterstelle nimmt die in § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969…
Jede Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden besteht aus zwei ärztlichen Mitgliedern, von denen eines Psychiater sein muß,…
Für das Land Nordrhein-Westfalen wird unter Beachtung des § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils…
Die Gutachterstelle nimmt die nach § 5 Abs. 1 und 2 Kastrationsgesetz vorgeschriebenen Untersuchungen und Aufklärungen vor. Sie stellt die Ermittlungen an, die…
Ein von der Gutachterstelle bestimmtes ärztliches Mitglied nimmt die nach den §§ 3 und 4 des Kastrationsgesetzes vorgeschriebenen Aufklärungen, insbesondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.