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Jede Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden besteht aus zwei ärztlichen Mitgliedern, von denen eines Psychiater sein muß, und einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzt.
Die Gutachterstelle besteht aus zwei Ärzten und einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben muss. Ein ärztliches…
Als Einrichtung der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden gebildet.
Der Gutachterausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, auch vorsitzendes Mitglied genannt, den stellvertretenden Vorsitzenden, auch stellvertretende…
Bei den Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe wird je eine Gutachterstelle nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden…
Die Gutachterstelle nimmt die nach § 5 Abs. 1 und 2 Kastrationsgesetz vorgeschriebenen Untersuchungen und Aufklärungen vor. Sie stellt die Ermittlungen an, die…
Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die Bedienstete der Körperschaft sein müssen, für deren Bereich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.