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Die Gutachterstelle nimmt die nach § 5 Abs. 1 und 2 Kastrationsgesetz vorgeschriebenen Untersuchungen und Aufklärungen vor. Sie stellt die Ermittlungen an, die erforderlich sind, um eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob die Voraussetzungen für eine freiwillige Kastration oder eine andere Behandlungsmethode nach § 4 Kastrationsgesetz vorliegen.
Jedes Mitglied soll den Betroffenen in der Regel persönlich hören.
Ein Betroffener, der auf richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, ist darüber zu belehren, dass er durch die Kastration keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt.
Der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Betroffenen ist anzuhören, sofern nicht der Betroffene widerspricht oder die Anhörung im Einzelfall untunlich ist. Die Anhörung soll in der Regel mündlich erfolgen.
Wird der Betroffene auf richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt, so soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
bei Untersuchungsgefangenen dem für die Entscheidung über die Untersuchungshaft zuständigen Richter,
dem Leiter und dem Arzt der Anstalt, in der sich der Betroffene befindet,
Der Betroffene soll darauf hingewiesen werden, dass es in seinem eigenen Interesse ratsam ist, sich nach der Kastration Nachuntersuchungen zu unterziehen.
Alle für die Entscheidung der Gutachterstelle wesentlichen Ermittlungen und sonstigen Tatsachen, insbesondere der Antrag, die Einwilligung des Betroffenen oder anderer Personen sowie die Ergebnisse der Anhörungen, sind aktenkundig zu machen.