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Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Er hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung seines Berufs muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht werden.
Er ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Berufs anvertraut oder sonst wie bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, dass er von der Schweigepflicht entbunden ist oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachkommen muss. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung nach § 6 erloschen ist. Er muss die bei ihm eingesetzten Personen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichten; die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
Regelungen anderer Gesetze und Verordnungen, die bei der Durchführung von Amtshandlungen einzuhalten sind, bleiben unberührt, soweit auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Werbung ist ihm gestattet, soweit er damit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen informiert.
Er hat sich in dem für seine Berufsausübung erforderlichen Umfang fortzubilden.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dafür zu sorgen, dass die für ihn auf Grund dieses Gesetzes geltenden Berufspflichten auch von durch ihn eingesetzte Personen, seinen Kooperationspartnern (§ 13) sowie sonstigen Vertragspartnern beachtet werden. Teil 2 Bestellung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementBerufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben sich der besonderen…
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihren Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie haben jedes…
Die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist nach § 15 Absatz 3 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet, wenn die…
Die Pflichtversicherung nach § 1 Absatz 4 ÖbVIG NRW ist zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ergebenden…
Die Aufsichtsbehörde darf sich jederzeit über die Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW berichten lassen,…
Die Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.