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Die Pflegeperson hat dem Jugendamt Auskunft über die Pflegestelle und das Kind zu erteilen und es über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Dem Jugendamt ist insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn
weitere Personen in den Haushalt aufgenommen werden,
ein Wohnortwechsel beabsichtigt wird,
eine das Wohl des Kindes gefährdende Erkrankung eines Haushaltsangehörigen vorliegt,
eine Haushaltsangehörige beziehungsweise ein Haushaltsangehöriger verstirbt oder
bei Paaren eine Trennung vollzogen wird.
Den vom Jugendamt beauftragten Personen ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die vom Jugendamt beauftragten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person sowie die endgültige Aufgabe…
umgehend anzuzeigen. Witwen und Witwer haben außerdem im Fall der Auflösung einer neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts-…
Zur Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, die oder der die Nutzerinnen…
Eine Übertragung der Unterkunft auf andere Verfügungsberechtigte oder Betreiberinnen beziehungsweise Betreiber ist unverzüglich anzuzeigen. Umfasst eine…
Soweit für eine Nutzerin oder einen Nutzer in einer Wohngemeinschaft Betreuungsleistungen erbracht werden, muss die Anzeige auch die Anschrift der Wohnung…
Eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Angebotes ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Angaben über die zukünftige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.