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Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise und die kreisfreien Städte.
Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - entsprechend.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
der Jugendhilfeplanung und
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger.
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind der Regionalverband Saarbrücken, die Landkreise und, die kreisfreien Städte, die ein Jugendamt errichtet…
Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.