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Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind der Regionalverband Saarbrücken, die Landkreise und, die kreisfreien Städte, die ein Jugendamt errichtet haben. Diese führen die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Die Aufgaben des örtlichen Trägers werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
Der Regionalverband Saarbrücken, jeder Landkreis und die kreisfreien Städte errichten ein Jugendamt.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 nimmt das Landesamt für Soziales die Aufgaben des Jugendamtes nach § 42a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe wahr. Ist die Verteilung ausgeschlossen oder findet eine landesinterne Verteilung statt, bestimmt die nach § 42b SGB VIII zuständige Landesstelle das Jugendamt, das für die Inobhutnahme örtlich zuständig ist. Für die Verteilung gilt der Verteilungsschlüssel nach § 2 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung entsprechend. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine abweichende Verteilung zu bestimmen.
Die Oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag nach Anhörung des Landkreises/Regionalverbands Saarbrücken Gemeinden durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern bestimmen, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII gewährleistet ist.