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Für das Jugendamt gelten, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung.
Für das Jugendamt ist eine Satzung zu erlassen.
Für das Landesjugendamt ist eine Satzung zu erlassen.
Für das Jugendamt gilt, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG).
Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von…
Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von…
sich die kreisangehörige Gemeinde mit dem zuständigen Kreis zum Übergang der Aufgaben nach den §§ 69 Absatz 3, 79 Absatz 1 SGB VIII auf den Kreis ins Benehmen…
Gehören dem Zweckverband als kommunale Körperschaften neben Gemeinden auch Kreise an, so kann die Verbandssatzung bestimmen, daß anstelle der Gemeindeordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.