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Für das Landesjugendamt gilt, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung.
Für das Landesjugendamt ist eine Satzung zu erlassen.
Für das Jugendamt ist eine Satzung zu erlassen.
Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben der Landesjugendämter wahr.
Die Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände im Sinne des § 45a SGB VIII führen die Landesjugendämter.
Soweit nicht das Gesetz oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land…
Für jedes Jugendamt ist durch die Vertretungskörperschaft eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Oberste Landesjugendbehörde bedarf.
Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.