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Für das Jugendamt gilt, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG).
Für jedes Jugendamt ist durch die Vertretungskörperschaft eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Oberste Landesjugendbehörde bedarf.
Die Oberste Landesjugendbehörde erlässt nach Anhörung des Landesjugendamtes sowie der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Mustersatzung [2].
Die Mustersatzung regelt insbesondere
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor Beschlüssen der Vertretungskörperschaft in den Fragen der Jugendhilfe,
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
Näheres über Arbeitsweise und Beschlussrecht der Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses.