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Die Gemeinden sind vorbehaltlich der in Absatz 3 geregelten Ausnahmen zuständig
für die Feststellung der in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für ihren Nachweis in Listen und für die Laufendhaltung dieser Listen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes),
für die Erteilung einer Auskunft nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes,
für die Maßnahmen zur Erhaltung (Anlegung, Instandhaltung und Pflege) der Gräber nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes,
für die Entscheidung über die Beisetzung in einer geschlossenen Begräbnisstätte in den Fällen des § 16 Nr. 2 des Gesetzes.
Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Gräber nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes, auch wenn sie auf nicht kommunalen Friedhöfen oder außerhalb von Friedhöfen liegen.
Zuständige Verwaltungsbehörde für
Maßnahmen nach § 1 Abs. 3,
erhoben werden.
aus der Gemeinde Neersen, Gemarkung Neersen
zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung.
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle einer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.