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Die Rahmenbedingungen für die Anforderungen an die Abschlußklausuren legen der Minister für Wissenschaft und Forschung und der Kultusminister im Benehmen mit den Hochschulen fest.
Die Verantwortung für die inhaltliche Ausgestaltung der Brückenkurse, insbesondere die Festlegung der Inhalte und die Aufgaben der Abschlußklausuren sowie deren Bewertung obliegt der Hochschule. Die Hochschule regelt unter Berücksichtigung des Studiengangbezuges in einer Ordnung die Fächer der Brückenkurse und die Anzahl der Stunden für die einzelnen Brückenkurse sowie den vorgesehenen Anteil an Übungen, die Inhalte der Brückenkurse und die Anforderung an die Abschlußklausur entsprechend den Rahmenbedingungen nach Absatz 1. Die Ordnung ist entsprechend § 108 Abs. 1 WissHG dem Minister für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen.
Die Brückenkurse sind erfolgreich abgeschlossen, wenn eine schriftliche Arbeit in Form einer Abschlußklausur den Anforderungen einer ausreichenden Leistung…
Die Hochschule trifft unter Berücksichtigung des Inhalts der einzelnen Studiengänge aus den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Mathematik und…
Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erläßt der Kultusminister durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 26b Abs. 1 des…
Die Hochschulen können innerhalb der Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes und einer nach Absatz 2 getroffenen Vereinbarung Vorgaben für die…
Die Einrichtung der Bachelor-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im…
Den Umfang der Förderung sowie die Förderfähigkeit von Angeboten nach Absatz 5 Satz 2 regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.