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Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Studenten, die nach Inkrafttreten der Verordnung ihr Studium in einem integrierten Studiengang aufnehmen. Sie gelten auch für die Studenten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben und den erfolgreichen Abschluß der Brückenkurse in Englisch, Deutsch und Mathematik auf der Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen nicht nachweisen können. Ein erfolgreich abgeschlossener Brückenkurs in Englisch, Deutsch oder Mathematik wird auf das neue Brückenkursangebot angerechnet. Begonnene, aber nicht abgeschlossene Brückenkurse können nach den bisher geltenden Bestimmungen fortgeführt und abgeschlossen werden. Noch fehlende Brückenkurse kann der Student unter Berücksichtigung der bisher abgeschlossenen Brückenkurse aus dem neuen Angebot auswählen.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die…
Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 3 gelten ohne erneute Akkreditierung der geänderten Studiengänge als erbracht für Studierende, die ihr Studium beginnen bis der…
Studenten, die deutsche Aussiedler, Kinder ausländischer Arbeitnehmer oder Asylanten sind und aufgrund von Verwaltungsvorschriften des Kultusministers des…
Absatz 1 gilt auch für Studierende eines Studiengangs, der mit einer sonstigen hochschulischen, staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, wenn…
Die Hochschule trifft unter Berücksichtigung des Inhalts der einzelnen Studiengänge aus den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Mathematik und…
Für Studierende nach § 4 Absatz 1, deren Zugangsprüfung nicht nach § 6 Absatz 4 Satz 2 anerkannt wird, ist der Wechsel nach zwei Semestern erfolgreichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.