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Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie zur Ausbildereignungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes und der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen sowie auf das Recht der Prüflinge, bei der Abschlussprüfung eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung zu erfragen, ist dabei hinzuweisen.
Sind Prüflinge aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach ihrer Anhörung
bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,
in schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Die Prüflinge sind in der Abschlussprüfung den Prüfungsausschüssen nach Fachrichtungen und nach örtlichen Gesichtspunkten zuzuweisen. Die zuständige Stelle soll Prüflinge den Prüfungsausschüssen so zuweisen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird.
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes…
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der…
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und…
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes…
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich…
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den antragstellenden Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.