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Der Prüfungsausschuß läßt den Teilnehmer zur Abschlußprüfung zu, wenn die für den Lehrgang vorgeschriebenen Kurse mit mindestens ausreichenden Vornoten in allen Fächern der Abschlußkurse abgeschlossen worden sind. Der Teilnehmer wird auch bei nicht ausreichenden Leistungen in nur einem Fach und mindestens befriedigenden Leistungen in einem anderen Fach zur Abschlußprüfung zugelassen.
Nach § 15 Abs. 3 und 4 anerkannte Teilprüfungen können als Ausgleich im Sinne von Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, wenn sie mit einer Note gemäß § 48 SchulG bewertet worden sind.
Zur Einzelfachprüfung wird zugelassen, wer die für das Fach vorgeschriebenen Kurse nachweist und eine mindestens ausreichende Vornote im Abschlußkurs erreicht hat.
Über Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung ist der Teilnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Nichtzulassung ist zu begründen. Gleichzeitig werden dem Teilnehmer die Vornoten mitgeteilt.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Auszubildenden regelmäßig und erfolgreich am Unterricht und an der fachpraktischen Unterweisung…
Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die…
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der berufsbildenden Schule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn…
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Auszubildende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn - sie die Ausbildungszeit durchlaufen haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate…
Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn a) die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind oder b) nicht ausreichende Leistungen in nur einem Fach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.