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Soweit Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des § 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes auf eine Prüfung gemäß §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung vorbereiten, können die Kammern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei der Durchführung des Gesetzes mitwirken. In diesem Falle übernimmt es die Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt wird,
über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu beraten und zu informieren,
Anträge auf Förderungsleistungen entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Angaben zu prüfen und an die Bezirksregierung Köln weiterzuleiten,
im Bedarfsfall zur Geeignetheit der Maßnahme nach § 2 sowie zum Fortbildungsplan nach § 6 und zur Eignungder Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach § 9 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gutachtlich Stellung zu nehmen.
Von der Prüfung durch die Kammern bleiben die Angaben zum Einkommen und Vermögen ausgenommen. Die Anträge gelten als zu dem Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde gestellt, in dem sie bei der Kammer eingegangen sind.
Für jeden der Bezirksregierung Köln zugeleiteten Förderungsantrag erhalten die Kammern nach Ablauf eines Halbjahres eine jährlich im Haushaltsplan festzusetzende Verwaltungskostenpauschale.
Die Anerkennung nach § 35 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und…
Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen.
die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse,…
Zum Zweck der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 führen die Kammern Verzeichnisse, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang Kammerangehörige zur…
Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie über die Befugnis der Kammermitglieder und der Personen im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet die…
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitglieder sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.