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Die Zuschüsse werden auf Antrag des Trägers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Der Antrag ist jeweils bis zum 1. April für das abgelaufene Haushaltsjahr zu stellen.
Der Zuschuß wird vom Regierungspräsidenten festgesetzt, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gesetzlich begründet ist. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuß in vierteljährlichen Teilbeträgen gewährt.
Dem Zuschußantrag sind beizufügen:
die Jahresrechnung
die Angaben über die durchgeführten Lehrveranstaltungen, aufgegliedert nach den Sachbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sowie die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage und deren Anteil an der Gesamtzahl der durchgeführten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage,
eine Aufstellung über das eingesetzte Personal, seine Ausbildung und Tätigkeit sowie die gezahlten Bezüge.
Die Festsetzung der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr erfolgt auf der Grundlage der Zuschußfestsetzung für das Vorjahr.
Der Träger und der Leiter der Einrichtung der Weiterbildung sind verpflichtet, dem Regierungspräsidenten, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gesetzlich begründet ist, jederzeit Einblick in den Betrieb der Einrichtung der Weiterbildung zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung des Zuschusses erforderlich ist.
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Förderungsvoraussetzungen und des Förderungsverfahrens.
Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
Die Bewilligung erfolgt durch die zuständige Bezirksregierung in einem gesonderten Bescheid.
Anträge auf Förderung sind elektronisch in geeigneter Form bei der zuständigen Behörde gemäß § 24 zu stellen.
Nach den §§ 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch können unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April…
Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag…
Auf der Grundlage des Zuteilungsbescheids nach Absatz 2 bestimmt die Bewilligungsbehörde die Höhe der für die Beratungsstelle nach Maßgabe von § 4 gewährten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.