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Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit, des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein (Typenprüfung).
Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf in Textform gestellten Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von den nach § 30 für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten zuständigen Behörden oder von einem Prüfamt geprüft werden. Dritter Teil Regelung von Zuständigkeiten
Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte…
Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre…
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile und der Nachweise…
Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag jeweils…
Für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 78 Absatz 2 und 3 BauO NRW 2018), für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von…
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die erforderliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise des Brandverhaltens der Baustoffe und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.