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Leistungs- und Feststellungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes können nur von solchen Personen erhoben werden, die ihren ständigen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen haben. Zahlungen für einen vor dem 1. September 1946 liegenden Zeitraum werden nicht gewährt. Ergeben sich aus der Bestimmung des Absatzes 1 in einem Einzelfall besondere Härten, so ist der zuständige Minister zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen berechtigt.
Ansprüche der unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Personen auf Zahlung von Renten können nur für die Zeit vom Ersten des Monats ab geltend gemacht werden, in dem…
Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung…
Der Anspruch auf Anerkennung beschränkt sich auf folgende Personen mit Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen:
Personen, die zur Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen…
Leistungsbezüge für besondere Leistungen können nach Maßgabe des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes a) als Einmalzahlung, b) als monatliche Zahlungen für einen…
Die besonderen Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes als Einmalzahlung oder als monatliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.