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Der Anspruch auf Anerkennung beschränkt sich auf folgende Personen mit Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen:
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
solche Personen, die zu Beginn oder während der Verfolgung in Deutschland nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 ansässig gewesen sind sowie Volksdeutsche, die zu Beginn oder während der Verfolgung in Gebieten, die von der deutschen Wehrmacht besetzt wurden, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten,
aus Ost-Europa vor dem 8. Mai 1945 verschleppte oder geflüchtete Juden, sofern sie den Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen bis zum 1. Januar 1948 begründet haben.
Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling…
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder
Für im Bundesgebiet befindliche, dem Land Nordrhein-Westfalen im Notaufnahmeverfahren zugewiesene Personen, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem…
Personen, die einer durch den Nationalsozialismus aus Gründen der Politik, Rasse, Weltanschauung oder Religion verfolgten Personengruppe angehört haben oder in…
deutschen Staatsangehörigen, deutschen Volkszugehörigen und deren Angehörigen, die entweder noch in den Aussiedlungsgebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des…
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.