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Sind zwei oder mehr Länder zur Wiedergutmachung zuständig, so leistet dasjenige Land, das der Antragsteller in Anspruch nimmt.
Eine Erstattung unter den Ländern findet nicht statt.
Erstattungen zwischen den Ländern finden nur insoweit statt, als ein hiernach unzuständiges Land Wiedergutmachungsleistungen unter Vorbehalt bewirkt hat.
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre…
Die Erstattungsleistungen für in anderen Ländern untergebrachte Patientinnen und Patienten erfolgen auf Grund gesonderter Vereinbarungen mit den jeweiligen…
Soweit der Bund die Leistungspflichten im Außenverhältnis zu der zwischenstaatlichen Einrichtung erfüllt oder die finanziellen Lasten aus anderen Gründen…
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre…
Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.