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Soweit hiernach noch Lücken und Doppelzuständigkeiten ungeregelt bleiben, werden sich die beteiligten Länder im Einzelfall in Anlehnung an die Bestimmungen der Art. 1-5 verständigen. Sie werden nötigenfalls das Schiedsgutachten der Obersten Wiedergutmachungsbehörde eines unbeteiligten Landes einholen. Können sie sich auf keinen Gutachter einigen, so benennt den Schiedsgutachter auf Antrag eines beteiligten Landes die Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden oder in deren Auftrag der Vorsitzende.
Die beiden betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich nach Kräften, das Problem zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, so kann die…
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom…
Soweit die kommunalen Spitzenverbände der Kostenfolgeabschätzung nicht zustimmen, ist ein Konsensgespräch durchzuführen. Zu diesem Gespräch kann jede Seite…
Verständigen sich die Beteiligten nicht über die Kostenregelung, soll der zuständige Geschäftsbereich ein Gutachten über die Richtigkeit der sachlichen…
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort (§ 37) nicht…
Der Sachverständigenrat hat ein zusätzliches Gutachten zu erstatten, wenn auf einzelnen Gebieten Entwicklungen erkennbar werden, welche die in § 2 Satz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.