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Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe der Verfassung des Saarlandes und dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen…
Die Mitglieder der Bundesregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend Anwendung.
Die bestehenden Organe des Landes nehmen bis zur Bildung der durch diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. Eine nach den Bestimmungen dieser…
Die Landesregierung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der…
Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.