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Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die dem Versorgungsanspruch zu Grunde liegenden Amtsbezüge überschreitet. Dies gilt nur bis zum Erreichen der für das jeweilige Mitglied der Landesregierung fiktiv zu ermittelnden beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze.
Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit einem Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder Landesministerin oder Landesminister, beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüchen und anderen Leistungen im Sinne des § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes 71,75 Prozent der dem Versorgungsanspruch zu Grunde liegenden Amtsbezüge überschreitet.
Erhält ein früheres Mitglied der Landesregierung öffentlich-rechtliche Alterssicherungen neben dem Ruhegehalt, bei denen die Zeit der Mitgliedschaft in der Landesregierung berücksichtigt wird, wird das Ruhegehalt um den Betrag gekürzt, der aus der Berücksichtigung dieser Zeiten im anderen System entstanden ist.
Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Europäischen Parlament um 50 Prozent, höchstens jedoch um 50 Prozent der Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 9 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung. Der ruhende Betrag darf jedoch den nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- oder sonstigen Kürzungsbestimmungen verbleibenden Betrag der Entschädigung nicht übersteigen.
Beim Zusammentreffen eines Anspruchs auf Übergangsgeld und eines Anspruchs auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis werden die höheren Bezüge gezahlt.
Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.
Die Absätze 1 bis 3 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung.
Steht einem Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eines früheren…
1Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält…
Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 11, 13) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit, für…
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das…
Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines…
1Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 16 Absatz 2 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.