§ 17 Abs. 5 NRW-27784Landesministergesetz
Beim Zusammentreffen eines Anspruchs auf Übergangsgeld und eines Anspruchs auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis werden die höheren Bezüge gezahlt.
§ 12 Abs. 2 MinG SLGesetz Nr. 784 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Vom 17. Juli 1963
1Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung…
§ 12 Abs. 4 SächsMinGSächsisches Ministergesetz
Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird nur Übergangsgeld, beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und…
§ 14 Abs. 2 BMinGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung…
§ 14 Abs. 1 NRW-27784Landesministergesetz
Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 11, 13) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit, für…